Eisenbahngesetz
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Art. 16a Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen 74
1 Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202075 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 30–32 DSG. 2 Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 74 Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 61 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
