1 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge.
2 Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.
3 Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.
4 Der Bundesrat regelt:
a.
die Kennzeichnung der Fahrzeuge;
b.
die Einzelheiten des Zugangs zum Register;
c.
welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.
5 Er kann:
a.
das Führen des Registers Dritten übertragen;
b.
Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.
83 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts) (AS 2009 5973; BBl 20074377). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).