Eisenbahngesetz
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Art. 17c Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte 85
1 Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben. 2 Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. 85 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |