Eisenbahngesetz
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Art. 18p Aufhebung 127
1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das BAV hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 127Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). |