Eisenbahngesetz
|
Art. 21 Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn
1 Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen.151 Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.152 2 Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat.153 151Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173). 152Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173). 153Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521; BBl 1988 III 173). BGE
98 IB 477 () from 13. Oktober 1972
Regeste: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG). Unterstellung unter das Plangenehmigungsverfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Bauvorhaben Dritter, die sich als solche nicht direkt auf Bahnanlagen und Bahnverkehr auswirken können, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 EBG nicht. (Erw. 3).
120 IB 326 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 18a EBG; eisenbahnrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens eines Privaten. Steht dem Eigentümer einer an ein Bahngrundstück anstossenden Parzelle das Recht zu, gleich wie die Bahnunternehmung bis an die Grenze zu bauen, so kann dieser im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18a EBG nicht verpflichtet werden, für die durch den Grenzbau beeinträchtigte Belüftung des Bahngebäudes auf eigene Kosten Ersatz zu schaffen.
126 II 54 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Art. 19 und 21 Eisenbahngesetz; Pflicht zur Übernahme der Kosten für Sicherheits- und Sanierungsvorkehren. Liegt ein Gefährdungstatbestand sowohl im Sinne von Art. 19 EBG wie auch im Sinne von Art. 21 EBG vor, so sind beim Entscheid über die Übernahme der Sanierungskosten ebenfalls beide Vorschriften zu berücksichtigen (E. 3). Die Kostenpflicht bestimmt sich in erster Linie nach der Frage, ob die Bahnanlage oder die Anlage des Dritten zuerst vorhanden war (E. 4, 5). Die Verjährung von Schadenersatzforderungen für Sicherheitsvorkehren gemäss Art. 19 und 21 EBG bestimmt sich nicht nach Art. 60 OR (E. 7). Den SBB als Organisation mit öffentlichrechtlichen Aufgaben ist in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 8).
146 II 347 (1C_595/2018) from 24. März 2020
Regeste: Art. 18, 18a NHG, Art. 3, 4, 5 Auenverordnung, Art. 17 RPG, Art. 18, 19, 21 EBG, Art. 2, 5, 7 JSG, Art. 4 FWG; Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung. Schutz der Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung durch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen wie die Auenverordnung (E. 3.1). Pflicht der Kantone, den Schutz und Unterhalt der in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommenen Objekte zu ordnen (E. 3.2). Begriff der Aue (E. 3.3). Festlegung des genauen Grenzverlaufs des Auenobjekts in Konkretisierung des im Bundesinventar vorgegebenen Perimeters (E. 5.1). Grundsätze für die Detailabgrenzung, wenn der Bundesperimeter des Auengebiets entlang einer Eisenbahnlinie verläuft (E. 5.2, 5.3, 6.1). Schutzbestimmungen zur auentypischen Vogelart Flussuferläufer (E. 3.4 und 7.1). Fehlen eines Interesses von nationaler Bedeutung zur Rechtfertigung eines neuen Wanderwegs im Auengebiet von nationaler Bedeutung (E. 7.2). Unzulässigkeit einer Schmälerung der Bestandeserhaltung der Flussuferläufer im Auengebiet mit einem neuen Weg in der näheren Umgebung (E. 7.3). |