Eisenbahngesetz
|
Art. 23d Umrüstung und Erneuerung von Teilsystemen
1 Als Umrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung verbessern. Als Erneuerung gelten Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Leistung nicht verändern. 2 Umgerüstete Teilsysteme dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine neue Betriebsbewilligung erteilt hat. 3 Wird ein Teilsystem erneuert, so entscheidet das BAV im Einzelfall, ob für die Inbetriebnahme eine neue Betriebsbewilligung erforderlich ist. |