Eisenbahngesetz
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Art. 23e Interoperabilitätskomponenten
1 Wer ein Bauteil in Verkehr bringt, das in ein Teilsystem eingebaut werden soll (Interoperabilitätskomponente), muss nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind. |