1 Bei Bauvorhaben in Bahnhöfen mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger ist die Kostenaufteilung für Bau, Betrieb und Instandhaltung zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
2 Beim Abschluss der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten:
a.
Jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen trägt die auf seinem Grund und Boden anfallenden Kosten; die einzelnen Interessen werden angemessen berücksichtigt.
b.
Liegen besondere Verhältnisse vor, so richtet sich die Kostenaufteilung nach den Interessen der beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen.
3 In jedem Fall haben sich die Beteiligten zudem im Umfang der weiteren massgeblichen Vorteile, die ihnen erwachsen, an den Kosten zu beteiligen.
172 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).