Eisenbahngesetz
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Art. 39187
1 Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, auf dem Bahnhofgebiet Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind. 2 Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten. 3 Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. 4 Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht.188 187 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). 188 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). BGE
98 IB 226 () from 9. Juni 1972
Regeste: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG); Einrichtung eines Nebenbetriebes in einem Bahnhofgebäude; Öffnungszeiten (Art. 39 EBG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Beschwerdelegitimation (Erw. 2). 3. Ob die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs die Einrichtung eines Nebenbetriebes rechtfertigen, ist eine Rechtsfrage; ob bei Bedürfnis nach Einrichtung eines Nebenbetriebes, ein solcher tatsächlich eingerichtet werden soll, ist hingegen eine Ermessensfrage (Erw. 3). 4. Rechtfertigen die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EBG die Einrichtung einer Apotheke im Neubau des Berner Hauptbahnhofs? (Erw. 5-7). 5. Erfordern die Bedürfnisse des Bahnbetriebes und des Verkehrs im Sinne von Art. 39 Abs. 3 EBG für die Apotheke im Neubau des Berner Hauptbahnhofs Öffnungszeiten, die von der in Bern sonst geltenden Ordnung abweichen? (Erw. 8).
116 IB 344 () from 4. Juli 1990
Regeste: Anfechtung einer Zwischenverfügung. Nebenbetriebe einer Eisenbahnunternehmung. Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde. Art. 39 und Art. 40 EBG. 1. Anfechtung einer Zwischenverfügung; nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 5, 45 VwVG, Art. 97 OG; E. 1). 2. Nebenbetriebe einer Eisenbahnunternehmung (Art. 39 EBG). Verwaltungsbeschwerde gegen eine im Anstandsverfahren (Art. 40 EBG) ergangene Verfügung: anwendbares Recht (E. 2). 3. Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde (Art. 55 VwVG; E. 3): verneint, soweit sich die Verwaltungsbeschwerde gegen eine negative Verfügung richtet (E. 3c).
116 IB 400 () from 31. Oktober 1990
Regeste: Art. 18 und Art. 18a Eisenbahngesetz; bundesrechtliches Plangenehmigungs- oder kantonalrechtliches Baubewilligungsverfahren für Bahnhof-Läden? Ob ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG oder im Sinne von Art. 18a Abs. 1 EBG ein kantonales Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, entscheidet im Streitfall nach Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG erstinstanzlich das Bundesamt für Verkehr (E. 3). Die Frage der Anwendbarkeit des eidgenössischen oder kantonalen formellen Baupolizeirechts beantwortet sich allein aufgrund von Art. 18/18a EBG und nicht gestützt auf Art. 39 EBG (E. 4). Bewilligungsverfahren für gemischte Bauten, die teils dem Bahnbetrieb, teils betriebsfremden Zwecken dienen (E. 5): - Misch-Bauten sind im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, soweit sie überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (E. 5a). - Was als "Baute" im Sinne von Art. 18 Abs. 1/Art. 18a Abs. 1 EBG gilt, ist fallweise aufgrund der konkreten Gegebenheiten festzulegen. Wird ein ganzer Baukubus erstellt, so ist dieser in der Regel in einem einzigen Verfahren zu bewilligen (E. 5b). Die Erteilung einer städtischen Konzession für die Benützung öffentlichen Grundes an die SBB fällt nur in Betracht, soweit die SBB diesen Boden nicht auf dem Enteignungsweg erwerben können (E. 6).
117 IB 114 () from 11. Juli 1991
Regeste: Art. 39 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG); Begriff des Bahnnebenbetriebes im Zürcher S-Bahnhof Stadelhofen. 1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (E. 4). 2. Nachdem weder das Bundesamt für Verkehr noch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement die Frage der Öffnungszeiten der umstrittenen Geschäfte nach Art. 39 Abs. 3 EBG beurteilt haben, kann das Bundesgericht nur die Auslegung von Art. 39 Abs. 1 EBG prüfen (E. 5). 3. Zur Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses des Bahnbetriebes und des Verkehrs nach Art. 39 Abs. 1 EBG ist auf die Art, Lage und Grösse des Bahnhofs sowie auf die Zusammensetzung der ihn frequentierenden Bahnkundschaft abzustellen. Der Bahnnebenbetrieb ist - neben traditionell anerkannten Einrichtungen (E. 6) oder heutigen Bedürfnissen entsprechenden Weiterentwicklungen von solchen - analog der Regelung im Nationalstrassenbereich (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 24. März 1964) als kioskartiger Verkaufs- oder Dienstleistungsraum zu verstehen. Er zeichnet sich durch eine beschränkte Grösse und eine kioskartige Organisation aus (Schnell-/ Selbstbedienung ohne grössere Kundenberatung bei beschränktem Warenangebot) (E. 7 u. 8).
118 IB 54 () from 6. März 1992
Regeste: Einbezug der Schweizerischen Bundesbahnen in den Baukostenperimeter für eine Gemeindestrasse? (Art. 6 SBBG, Art. 10 GarG). 1. Unter kantonalen Abgaben im Sinne von Art. 116 lit. f OG sind auch von Gemeinden erhobene Abgaben zu verstehen. Wo solche Abgaben streitig sind, ist damit nach Art. 116 lit. f in Verbindung mit Art. 102 lit. a OG verwaltungsrechtliche Klage und nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (E. 1). 2. Kausalabgaben fallen nicht unter das Verbot der Belastung des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern gemäss Art. 10 GarG und Art. 6 SBBG; auch Verwaltungsvermögen des Bundes kann grundsätzlich mit kantonalen Vorzugslasten belegt werden (E. 2a, 2b, 2g). 3. Vorliegend ist jedoch das Stationsareal der SBB nicht in den Baukostenperimeter und die damit verbundene Beitragspflicht einzubeziehen, weil seine bessere Erschliessung allein im öffentlichen Interesse liegt; solche öffentlichen Interessen sind nicht durch Vorzugslasten auszugleichen (E. 2c, 2d).
119 IB 374 () from 30. September 1993
Regeste: Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG und Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis von Gewerkschaften im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren um Ladenöffnungszeiten. Die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) sind weder nach Art. 48 lit. a VwVG (E. 2a) noch nach dessen lit. b (E. 2b) legitimiert, eine im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren ergangene Verfügung über Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement anzufechten.
120 IA 270 () from 2. November 1994
Regeste: Art. 22ter BV; Denkmalschutzmassnahme bei einem Bahnhofgebäude. Die Unterschutzstellung einzelner Gebäudeteile darf nicht zur Beeinträchtigung des Denkmalwerts des gesamten Bauwerks führen (E. 4c). Am Schutz zahlreicher Innenräume des Badischen Bahnhofs in Basel besteht ein öffentliches Interesse, das die entgegenstehenden Interessen an einer uneingeschränkten Umgestaltung überwiegt, obschon bei mehreren Innenräumen (Restaurants und Wartesäle) die ursprüngliche Nutzung teilweise aufgegeben wurde (E. 5, 6). Die Unterschutzstellung verhindert nicht jede bauliche Veränderung und führt auch nicht zu einer unverhältnismässig starken Einschränkung des Bahnbetriebs (E. 6).
122 II 265 () from 8. Juli 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliches Anstandsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a Eisenbahngesetz; bundesrechtliches Plangenehmigungs- oder kantonalrechtliches Baubewilligungsverfahren für Bahnhof-Läden? Auslegung von Art. 18 und 18a EBG, Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Wird ein Ladenzentrum von erheblicher Grösse in eine Bahnhofanlage eingebaut, so ist dieses nach Art. 18 EBG ebenfalls im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn es im Vergleich mit dem Gesamtbauwerk flächen- und volumenmässig von untergeordneter Bedeutung und baulich und funktionell völlig in dieses einbezogen ist (E. 4-6).
123 II 317 () from 17. Juni 1997
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG); Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich. Begriff des Bahnnebenbetriebs: Bestätigung der im Entscheid "Stadelhofen" (BGE 117 Ib 114 ff.) entwickelten Grundsätze und der Feststellung, dass als unzulänglich und überholt empfundene kantonale oder kommunale Ladenöffnungszeiten nicht durch eine überdehnte Auslegung eisenbahnrechtlicher Regelungen ausgehöhlt werden dürfen (E. 3 u. 4). Richtlinien zur künftigen Beurteilung des Nebenbetriebscharakters von Geschäften (E. 6). Öffnungszeiten im Hauptbahnhof Zürich (E. 7). |