Eisenbahngesetz
|
Art. 40asepties Finanzierung 210
1 Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand. 2 Soweit die Kosten der RailCom nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden sie vom Bund getragen. 3 Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. 210 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |