Eisenbahngesetz
(EBG)1

vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).


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Art. 40c Entlastung

1 Der In­ha­ber wird von der Haft­pflicht ent­las­tet, wenn ein Sach­ver­halt, der ihm nicht zu­ge­rech­net wer­den kann, so sehr zur Ent­ste­hung des Scha­dens bei­ge­tra­gen hat, dass er als des­sen Haupt­ur­sa­che an­zu­se­hen ist.

2 Der­ar­ti­ge Sach­ver­hal­te sind ins­be­son­de­re:

a.
hö­he­re Ge­walt; oder
b.
gro­bes Ver­schul­den der ge­schä­dig­ten oder ei­ner drit­ten Per­son.

BGE

145 IV 491 (6B_1326/2018) from 16. Oktober 2019
Regeste: Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13).

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