Eisenbahngesetz
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Art. 51a Streitigkeiten über Leistungsvereinbarungen 235
1 Können sich das BAV und die Eisenbahnunternehmen nicht auf den Abschluss oder die Anwendung einer Leistungsvereinbarung einigen, so entscheidet das UVEK. 2 Gegen die Verfügung des UVEK kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Gerügt werden kann:
3 Beschwerden gegen Entscheide des UVEK haben keine aufschiebende Wirkung. 235 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). |
