Eisenbahngesetz
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Art. 58a Finanzierungsformen für den Ausbau 249
1 Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung. 2 Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f geregelt. 249 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). |