Eisenbahngesetz
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Art. 8a Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung 30
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung. 2 Die Sicherheitsgenehmigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems der Infrastrukturbetreiberin und die Zulassung der Vorkehrungen, die diese getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf ihren Strecken zu gewährleisten. 3 Sie wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden. 30 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). |