vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9fAufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Trassenvergabestelle hat folgende Aufgaben:
a.
Trassenplanung, Trassenvergabe und Erstellung des Netzfahrplans;
b.
Einziehen des Trassenpreises und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen;
c.
Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen;
d.
Führen eines Registers mit den für den Netzzugang erforderlichen Angaben (Infrastrukturregister) und Veröffentlichung der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen.
2 Sie kann von den Eisenbahnunternehmen Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3 Sie kann Dritte für die Erfüllung einzelner Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Erstellung des Fahrplans. Diese haben ihre Aufgaben diskriminierungsfrei wahrzunehmen und die Mitwirkung der Infrastrukturbetreiberinnen und der nach Artikel 9a Absatz 4 für den Netzzugang Antragsberechtigten sicherzustellen.
4Der Beizug Dritter gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199449 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Er unterliegt nicht der Beschwerde.
5Die Trassenvergabestelle veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200450 (BGÖ) ist anwendbar.
6 Der Bundesrat kann Teile des Netzes, insbesondere Schmalspurstrecken sowie nicht interoperable Normalspurstrecken, von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen.