vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9oFinanzierung
1 Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a.
Gebühren;
b.
Abgeltungen des Bundes.
2 Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9f. Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199755 (RVOG).
3 Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben.