Eisenbahngesetz
|
Art. 9q Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung. 3 Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung. 4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 5 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Gebühren und Abgeltungen finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden. |