vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9qRechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2 Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.
3 Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.
4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
5 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Gebühren und Abgeltungen finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.