vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9tAufsicht
1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit.
2 Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse:
a.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b.
die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
c.
die Genehmigung:
1.
der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter,
2.
der Personalverordnung,
3.
des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;
d.
die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;
e.
die Entlastung des Verwaltungsrates.
3 Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
4 Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene.