vom 20. Dezember 1957 (Stand am 1. September 2023)
1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9vRegelungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen.
2 Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.
3 Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
4 Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.