Eisenbahngesetz
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Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Verfügungen der Trassenvergabestelle zum Netzzugang unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die RailCom dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 3 Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt. |
