Eisenbahngesetz
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Art. 14 Information über die Aufsichtstätigkeit 66
1 Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit. 2 Das BGÖ67 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen. 66 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |