Eisenbahngesetz
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Art. 14a Mitwirkungspflicht 68
1 Die Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen müssen dem BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf Verlangen Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen. 2 Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten. 68 Eingefügt durch Anhang des BG vom 1. Okt. 2010 (AS 20111119; BBl20094915). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |