1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 15Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen 69
1 Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen melden:
a.
der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) unverzüglich;
b.
dem BAV innert 30 Tagen.
2 Die SUST führt eine Untersuchung über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen durch.
3 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
4 Die Betroffenen und die Personen, die zur Aufklärung der Ursachen des Unfalls oder des schweren Vorfalls beitragen können, müssen der SUST Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie der SUST freien Zutritt zur Unfallstelle sowie zu den betroffenen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und sie bei ihrer Untersuchungstätigkeit kostenlos unterstützen.
69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).