Eisenbahngesetz
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Art. 16a Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen 86
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 33–42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202087 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie den Artikeln 30–32 DSG. 2 Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 16 Absatz 1bis, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich. 86 Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |