Eisenbahngesetz
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Art. 17a Register der zugelassenen Fahrzeuge 95
1 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht in einem Fahrzeugregister der EU eingetragen sind.96 2 Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden. 3 Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich. 4 Der Bundesrat regelt:
5 Er kann:
6 Er kann mit der EU die Registrierung der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge in den Fahrzeugregistern der EU vereinbaren.97 95 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Änderungen des Transportrechts) (AS 2009 5973; BBl 20074377). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). 96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). 97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |