1 Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.
2 Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.
3 Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.
98 Eingefügt durch Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).