Eisenbahngesetz
(EBG)1

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).


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Art. 18i Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren 126

1 Das ver­ein­fach­te Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren wird an­ge­wen­det bei:

a.
ört­lich be­grenz­ten Vor­ha­ben mit we­ni­gen, ein­deu­tig be­stimm­ba­ren Be­trof­fe­nen;
b.
Ei­sen­bahn­an­la­gen, de­ren Än­de­rung oder Um­nut­zung das äus­se­re Er­schei­nungs­bild nicht we­sent­lich ver­än­dert, kei­ne schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen Drit­ter be­rührt und sich nur un­er­heb­lich auf Raum und Um­welt aus­wirkt;
c.
Ei­sen­bahn­an­la­gen, die spä­tes­tens nach drei Jah­ren wie­der ent­fernt wer­den.

2 De­tail­plä­ne, die sich auf ein be­reits ge­neh­mig­tes Pro­jekt stüt­zen, wer­den im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ge­neh­migt.

3 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann die Aus­ste­ckung an­ord­nen. Das Ge­such wird nicht pu­bli­ziert und nicht öf­fent­lich auf­ge­legt. Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de un­ter­brei­tet die Plan­vor­la­ge den Be­trof­fe­nen, so­weit sie nicht vor­her schrift­lich ih­re Ein­wil­li­gung ge­ge­ben ha­ben; de­ren Ein­spra­che­frist be­trägt 30 Ta­ge. Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann bei Kan­to­nen und Ge­mein­den Stel­lung­nah­men ein­ho­len. Sie setzt da­für ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

4 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen für das or­dent­li­che Ver­fah­ren. Im Zwei­fels­fall wird die­ses durch­ge­führt.

126Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 9 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

BGE

120 IB 326 () from 23. Dezember 1994
Regeste: Art. 18a EBG; eisenbahnrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens eines Privaten. Steht dem Eigentümer einer an ein Bahngrundstück anstossenden Parzelle das Recht zu, gleich wie die Bahnunternehmung bis an die Grenze zu bauen, so kann dieser im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 18a EBG nicht verpflichtet werden, für die durch den Grenzbau beeinträchtigte Belüftung des Bahngebäudes auf eigene Kosten Ersatz zu schaffen.

131 II 581 () from 25. August 2005
Regeste: Art. 18 ff. EBG, Art. 7, 30 und 35 EntG; eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt. Auch im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ist grundsätzlich ein Einspracheverfahren durchzuführen, in welchem enteignungsrechtliche Einsprache im engeren und weiteren Sinne erhoben werden kann (E. 2).

140 II 214 (1C_602/2012) from 2. April 2014
Regeste: a Beschwerdebefugnis bei Lichtemissionen (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebefugnis kann bei grossen Anlagen auf einzelne Anlagenteile beschränkt sein (E. 2.1). Eine besondere Betroffenheit ist i.d.R. zu bejahen, wenn eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle besteht und diese deutlich wahrnehmbar ist (E. 2.4).

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