Eisenbahngesetz
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Art. 18o Wirkung 139
1 Es dürfen keine baulichen Veränderungen in den Projektierungszonen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwertes verzichtet. 2 In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen dürfen vorbereitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 des EntG140 gilt sinngemäss. 139Ursprünglich Art. 18c. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). |