Eisenbahngesetz
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Art. 23c Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen 173
1 Für neue sowie signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich. 2 Für aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt. 3 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage einschliesslich ihrer Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht. 4 Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte. 5 Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind. 173 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |