Eisenbahngesetz
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Art. 23d Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen 175
1 Als Aufrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung verbessern. 2 Als Erneuerung gelten umfangreiche Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung nicht verändern. 175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |