Eisenbahngesetz
|
|
Art. 23f Zuständigkeiten 179
1 Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
2 Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen. 3 Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
4 Es notifiziertder Europäischen Kommission oder der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr die übrigen Bestimmungen betreffend Sicherheit und Interoperabilität, die in Ergänzung zu europäischem oder internationalem Recht oder in Abweichung davon gelten. 5 Es bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. 179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |
