1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 23iMarktüberwachung
1 Das BAV überwacht risikoorientiert, ob in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
2 Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane:
a.
die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen;
b.
Muster erheben;
c.
Prüfungen vornehmen oder veranlassen;
d.
während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen;
e.
verlangen, dass Unterlagen oder Auskünfte in einer der Amtssprachen abgefasst werden;
Informationen mit der Europäischen Kommission, der ERA und anderen an der Marktüberwachung beteiligten Behörden und Stellen austauschen.
3 Das BAV kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.182
4 Die übrigen Befugnisse des BAV richten sich nach Artikel 10 Absätze 2–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009183 über die Produktesicherheit.
181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).
182 Fassung gemäss Ziff. I 28 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).