1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 23jKonformitätsbewertung
1 Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen entspricht, ist zu leisten durch:
a.
eine Prüferklärung oder eine Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; und
b.
eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer benannten beauftragten Stelle.184
2 Konformitätsbewertungsstellen müssen:
a.
in der Schweiz akkreditiert sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen; oder
von einem Mitgliedstaat der EU benannt worden sein.
3 Konformitätsbescheinigungen von ausländischen Konformitätsbewertungsstellen werden anerkannt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).
185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).