Eisenbahngesetz
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Art. 23l Datenbearbeitung
1 Das BAV ist befugt, die für die Interoperabilität erforderlichen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben, diese Daten zu bearbeiten und sie zu veröffentlichen. 2 Es kann die für den sicheren Betrieb interoperabler Fahrzeuge erforderlichen Daten mit der ERA und den Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten austauschen.186 186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |