Eisenbahngesetz
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Art. 26 Änderung bestehender Kreuzungen 191
1 Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:
2 Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. 3 Artikel 25 Absatz 2 findet Anwendung. 191 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). 192 Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681). BGE
98 IB 477 () from 13. Oktober 1972
Regeste: Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG). Unterstellung unter das Plangenehmigungsverfahren. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Bauvorhaben Dritter, die sich als solche nicht direkt auf Bahnanlagen und Bahnverkehr auswirken können, unterliegen dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18 EBG nicht. (Erw. 3). |