Eisenbahngesetz
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Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV 202
1 Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft oder die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr erreicht werden können. 2 Das BAV und die Beauftragten vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Systemaufgabe. Sie vereinbaren insbesondere:
3 Das BAV veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 BGÖ203 ist anwendbar. 4 Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Systemaufgaben werden aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013204 finanziert. 5 Die Beauftragten und alle betroffenen Unternehmen schliessen einen schriftlichen Vertrag über die Systemaufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen. 6 Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Systemaufgaben sicherzustellen. 7 Die Übertragung von Systemaufgaben gemäss diesem Artikel gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des BöB205. Sie unterliegt nicht der Beschwerde. 8 Artikel 9 DSG206ist anwendbar.207 202 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). 207 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 61 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |