1 Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft oder die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr erreicht werden können.
2 Das BAV und die Beauftragten vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Systemaufgabe. Sie vereinbaren insbesondere:
- a.
- die Vergütung;
- b.
- den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen sowie gegebenenfalls die Bildung eines Ausschusses;
- c.
- die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;
- d.
- die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.
3 Das BAV veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 BGÖ203 ist anwendbar.
4 Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der übertragenen Systemaufgaben werden aus dem Fonds nach Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013204 finanziert.
5 Die Beauftragten und alle betroffenen Unternehmen schliessen einen schriftlichen Vertrag über die Systemaufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen.
6 Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Systemaufgaben sicherzustellen.
7 Die Übertragung von Systemaufgaben gemäss diesem Artikel gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des BöB205. Sie unterliegt nicht der Beschwerde.
8 Artikel 9 DSG206ist anwendbar.207