Eisenbahngesetz
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Art. 37a Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen 208
1 Die Infrastrukturbetreiberin räumt den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein Mitwirkungsrecht ein. 2 Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn der Infrastrukturbetreiberin weitere Aufgaben, insbesondere Systemaufgaben, übertragen werden. 208 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). |