Eisenbahngesetz
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Art. 4 Sicherheitsmanagementsystem 13
1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen oder betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt ein Sicherheitsmanagementsystem. 2 Das Sicherheitsmanagementsystem muss geeignet sein, den sicheren Bau und Betrieb der Infrastruktur und die sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten. 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |