Eisenbahngesetz
(EBG)1

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).


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Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm

1 Die In­fra­struk­tur wird im Rah­men ei­nes stra­te­gi­schen Ent­wick­lungs­pro­gramms schritt­wei­se aus­ge­baut.

2 Das strategische Entwicklungsprogramm wird vom Bund unter Einbezug der Kantone der jeweiligen Planungsregionen und der betroffenen Eisenbahnunternehmen periodisch nachgeführt.

3 Der Bun­des­rat legt der Bun­des­ver­samm­lung al­le vier Jah­re einen Be­richt zum Stand des Aus­baus, zu not­wen­di­gen An­pas­sun­gen des stra­te­gi­schen Ent­wick­lungs­pro­gramms und zum nächs­ten ge­plan­ten Aus­bau­schritt vor.

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