Eisenbahngesetz
(EBG)1

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).


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Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung derKonzession 24

1 Der Bun­des­rat er­teilt die Kon­zes­si­on, wenn:

a.
ein öf­fent­li­ches In­ter­es­se am Bau und Be­trieb der In­fra­struk­tur be­steht; oder
b.
ein ei­gen­wirt­schaft­li­cher Be­trieb er­war­tet wer­den kann.

2 Zu­dem wird für die Kon­zes­si­ons­er­tei­lung vor­aus­ge­setzt, dass:

a.
kei­ne we­sent­li­chen öf­fent­li­chen In­ter­es­sen, na­ment­lich der Raum­pla­nung, des Um­welt­schut­zes, des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes oder der na­tio­na­len Si­cher­heits­ko­ope­ra­ti­on, ent­ge­gen­ste­hen;
b.
der Be­trieb ei­ner Ei­sen­bahn oh­ne Er­schlies­sungs­funk­ti­on die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 11 des Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­set­zes vom 20. März 200925 er­füllt; und
c.
das Un­ter­neh­men im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

3 Der Bun­des­rat hört die be­trof­fe­nen Kan­to­ne vor der Kon­zes­si­ons­er­tei­lung an.

4 Für Stras­sen­bah­nen muss die nach kan­to­na­lem Recht er­for­der­li­che Be­wil­li­gung zur Be­nüt­zung der öf­fent­li­chen Stras­sen er­teilt oder zu­ge­si­chert sein.

5 Die Kon­zes­si­on wird für höchs­tens 50 Jah­re er­teilt. Sie kann ge­än­dert und er­neu­ert wer­den.

6 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) ist zu­stän­dig für:

a.
die Än­de­rung der Kon­zes­si­on, mit Aus­nah­me der Aus­deh­nung;
b.
die Er­neue­rung der Kon­zes­si­on.26

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681).

25 SR 745.1

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zwei­ten Schritt der Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).

BGE

131 II 420 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 2, 18 ff. und 31 EBG, Art. 7 Abs. 2 EntG; bahnbaubedingte Umlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen, Kostentragung. Sind für den Bau einer Strassenbahn die im Strassenkörper verlegten Werkleitungen umzulegen, so bildet diese Umlegung Bestandteil des Eisenbahn-Projekts, das im eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 18 ff. EBG zu genehmigen ist. Somit ist im Plangenehmigungsverfahren gestützt auf die eisenbahn- und enteignungsrechtlichen Vorschriften auch über die Tragung der Kosten für die Umlegung der Leitungen zu entscheiden. Daran ändern die Bestimmungen von Art. 40 EBG, Art. 35 FMG und § 37 des zürcherischen Strassengesetzes, welche andere Beziehungen als jene zwischen dem Bahnunternehmen und den Werkleitungseigentümern regeln, nichts (E. 3). Nach Art. 7 Abs. 2 EntG und Art. 19 EBG sowie allenfalls Art. 31 Abs. 2 EBG trägt die Bahnunternehmung die Kosten für die bahnbaubedingte Neuverlegung von Werkleitungen, soweit mit dieser Massnahme nicht in erster Linie Bedürfnissen Dritter entsprochen wird. Über Art und Umfang der erforderlichen Ersatzvorkehren hat die Plangenehmigungsbehörde zu befinden (E. 4).

145 II 218 (1C_125/2018) from 8. Mai 2019
Regeste: Art. 18 EBG und Art. 11 Abs. 1 und 2 TrG; eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn- und Trolleybusanlagen; Voraussetzungen, unter denen eine Teil eines umfangreichen Eisenbahnprojekts bildende Erschliessungsstrasse als Eisenbahnanlage (bzw. Trolleybusanlage) im Sinne des Bundesrechts zu qualifizieren ist. Fall eines grossen Eisenbahn- und Trolleybusprojekts im Stadtgebiet, dessen Betrieb die Schliessung bestehender Strassenachsen für den motorisierten Individualverkehr erfordert. Das eidgenössische Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. EBG und Art. 11 TrG) muss auch die Schaffung einer neuen Erschliessungsstrasse umfassen; diese ist als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG (bzw. als Trolleybusanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 1 TrG) zu qualifizieren: sie steht in engem sachlichem Zusammenhang zum Bahnbetrieb, indem sie darauf abzielt, die mit der - notwendigen - Schliessung gewisser Strassenachsen einhergehenden Verkehrsbeeinträchtigungen zu reduzieren (E. 4.3.1); Bestehen eines räumlichen Zusammenhangs zwischen den projektierten Strecken des öffentlichen Verkehrs, der neuen Erschliessungsstrasse und den durch sie entlasteten Strassenkreuzungen, die alle zum eng gefassten Perimeter des Lausanner Stadtzentrums gehören (E. 4.3.2). Eine einheitliche eidgenössische Plangenehmigung drängt sich schliesslich auch aus Gründen der Koordination auf (E. 4.3.3).

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