1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 6Erteilung, Änderung und Erneuerung derKonzession 24
1 Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a.
ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b.
ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2 Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a.
keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b.
der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200925 erfüllt; und
c.
das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3 Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4 Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5 Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a.
die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
26 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).