1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 8aErteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung 32
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt.
2 Die Sicherheitsgenehmigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3 Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für grenzquerende Infrastrukturen vereinbaren.
32 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).