Eisenbahngesetz
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Art. 8e Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung 40
1 Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt. 2 Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden. 3 Der Bundesrat kann mit der Europäischen Union (EU) eine Vereinbarung über die Anerkennungder Sicherheitsbescheinigungen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) durch die Schweiz abschliessen. 4 Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen. 5 Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern Vereinbarungen über die Anerkennung von Sicherheitsbescheinigungen auf grenznahen Strecken abschliessen. 40 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 (AS 2012 5619; BBl 2011 911). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). |
