Eisenbahngesetz
(EBG)1

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 9e Ziele

Der Bund strebt mit der Trassenvergabestelle den diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang, die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten an.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden