Eisenbahngesetz
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Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Trassenvergabestelle hat folgende Aufgaben:
2 Sie kann von den Eisenbahnunternehmen Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Sie kann Dritte für die Erfüllung einzelner Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Erstellung des Fahrplans. Diese haben ihre Aufgaben diskriminierungsfrei wahrzunehmen und die Mitwirkung der Infrastrukturbetreiberinnen und der nach Artikel 9aAbsatz 4 für den Netzzugang Antragsberechtigten sicherzustellen. 4Der Beizug Dritter gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199453 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Er unterliegt nicht der Beschwerde. 5Die Trassenvergabestelle veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200454(BGÖ) ist anwendbar. 6 Der Bundesrat kann Teile des Netzes, insbesondere Schmalspurstrecken sowie nicht interoperable Normalspurstrecken, von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen. 53 [AS 1996 508; 1997 2465Anhang Ziff. 3; 2006 2197Anhang Ziff. 11; 2007 5635Art. 25 Ziff. 1; 2011 5659Anhang Ziff. 1, 6515Art. 26 Ziff. 1; 2012 3655Ziff. I 2; 2015 773; 2017 7563Anhang Ziff. II 1; 2019 4101Art. 1. AS 2020 641Anhang 7 Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 21. Juni 2019 (SR 172.056.1). |