Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: - a.
- Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
- b.
- Er erlässt das Organisationsreglement.
- c.
- Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
- d.
- Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- e.
- Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- f.
- Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- g.
- Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
- h.
- Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200056 (BPG).
- i.
- Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b.
- j.
- Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- k.
- Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
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