Eisenbahngesetz
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Art. 9k Revisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen. 2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen. 4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht. 5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. |