1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2835; BBl 1997 I 909).
Art. 9kRevisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.
4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.
5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.